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Betreuungs- und Förderverein im Kreis Borken e. V.

Rechtliche Betreuung – Was ist das eigentlich?

Rechtliche Betreuung ist die Befugnis, für eine(n) Erwachsene(n) rechtlich bindende Entscheidungen treffen zu können, sie/ihn also gesetzlich zu vertreten. Sie hat mit der tatsächlichen Pflege und Versorgung eines kranken Menschen nichts zu tun.

Dieses Vertretungsrecht gilt für die Situationen, in denen ein Erwachsener wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann.

Der bzw. die Betreuer/-in ist persönlicher Ansprechpartner der betreuten Person. In den festgelegten Aufgabenbereichen (Auflistung siehe unten) trifft er/sie die notwendigen Entscheidungen im Sinne der betreuten Person.

Die rechtliche Betreuung wird auf Antrag oder von Amts wegen vom zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) nach Abschluss eines sogenannten „Betreuungsverfahrens“ eingerichtet.

1. Schritt:
Anregung

Das Betreuungsverfahren beginnt mit der Information an das örtlich zuständige Betreuungsgericht. Diese Information kann von der betroffenen Person selbst oder durch jede Person erfolgen, die Betreuungsbedürftigkeit bei einer Person erkennt.

2. Schritt:
Ermittlungen des Gerichts

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist ein starker Eingriff in das Leben des Betroffenen. Daher ist zwingend abzuklären, ob alle milderen Mittel ausgeschöpt sind.

Die Notwendigkeit wird von verschiedenen Stellen geprüft. Dabei werden verschiedene Ämter eingeschaltet und ein ärztliches Gutachten erstellt. Insbesondere ist dabei von Belang, für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung nötig ist. In den Bereichen, die ein Betroffener eigenständig erledigen kann, darf keine Betreuung eingerichtet werden.

Der konkrete Betreuungsbedarf ist hinsichtlich der folgenden möglichen Aufgabenkreise abzuklären:

• Gesundheitssorge
• Aufenthaltsbestimmung
• Vermögensangelegenheiten
• Behördenangelegenheiten
• Wohnungsangelegenheiten
• Anhalten und Öffnen der Post

Weiter ist abzuklären, für welchen Zeitraum der Betreuungsbedarf voraussichtlich bestehen wird. Dabei gilt: die rechtliche Betreuung darf für höchstens sieben Jahre angeordnet werden.

Die persönliche Anhörung der betroffenen Person durch die Amtsrichterin bzw. den Amtsrichter ist Pflicht. Dabei kann die/der Betroffene Wünsche zur Person des rechtlichen Betreuers äußern.

3. Schritt:
Beschluss des Amtsgerichts
als Betreuungsgericht

Bestellung des Betreuers durch das Gericht.

Informationsveranstaltungen Rechtliche Betreuung

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