Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich niemand bereit erklärt oder wenn Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen könnten oder wenn Sie andere Gründe haben, eine gerichtlich kontrollierte Regelung Ihrer Angelegenheiten zu wünschen.
Eine Betreuungsverfügung enthält Ihre Wünsche für den Fall, dass ein Betreuungsverfahren notwendig wird. Das bedeutet, wenn jemand krankheitsbedingt zu einer freien Willensäußerung nicht mehr in der Lage ist, kann das Betreuungsgericht durch ein solches Verfahren eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellen.
In einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit Wünsche an das Betreuungsgericht und an den zukünftigen Betreuer festlegen, z.B. die Wahl des Arztes oder Ihrer pflegerischen Versorgung.
Ebenso können Sie eine Person benennen, die das Betreueramt wahrnehmen soll. Sie können auch bestimmen, wen Sie keinesfalls als Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer wünschen.
Die von Ihnen ausgewählte Betreuerin oder der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht bestellt.
Die Betreuerin oder der Betreuer werden durch das Betreuungsgericht kontrolliert und sind ihm gegenüber rechenschaftspflichtig.
⇒ Hier können Sie einen Vordruck für die Betreuungsverfügung herunterladen.
⇒ Hier erhalten Sie weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung.
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